Atomstreit: Experten halten Militäreinsatz gegen Iran für nicht ausgeschlossen
MOSKAU, 14. April (RIA Novosti). Wenn sich die Wirtschaftssanktionen im Atomstreit mit Iran als unwirksam erweisen, kann sich die Weltgemeinschaft laut Experten vom "Luxemburger Forum für die Abwendung einer Atomkatastrophe" für einen Militäreinsatz gegen den Mullah-Staat entscheiden.
"Wird der Wirtschaftsdruck unwirksam, werden militärische Sanktionen verhängt", sagte der Präsident des Forums, Wjatscheslaw Kantor, am Montag am Rande einer Forumssitzung in Moskau. Militärische Maßnahmen gegen Iran würden in dem Fall dem Völkerrecht entsprechen, sagte er. Derartige Maßnahmen würden nämlich "gegen gemeinsame Gefahrenquellen" ergriffen.
Das "Luxemburger Forum für die Abwendung einer Atomkatastrophe" ist eine Internationale Konferenz, die sich der Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen widmet. Die erste Sitzung fand im Mai vergangenen Jahres statt.
Iran steht wegen seines Atomprogramms unter starkem Druck. Die Vereinten Nationen befürchten, dass der Nahoststaat heimlich an Atomwaffen baut, und fordern von ihm die Einstellung der Urananreicherung und einen Stopp des Raketenprogramms. Der Weltsicherheitsrat verabschiedete bereits drei Resolutionen, die Sanktionen gegen Iran beinhalteten. Trotzdem lehnt die Regierung in Teheran die Forderungen der Weltgemeinschaft ab.
Die jüngste Iran-Resolution wurde am 3. März verabschiedet. Sie sieht unter anderem Reisebeschränkungen für iranische Atomexperten, sowie die Sperrung von Konten einiger iranischer Firmen und Banken vor. Außerdem sollen die Gütertransporte nach und aus Iran inspiziert werden.
Teheran wurden 90 Tage gewährt, um die Forderungen zu erfüllen. Parallel zu der neuen UN-Resolution gaben die fünf Vetomächte des Weltsicherheitsrats (USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien) sowie Deutschland eine Sondererklärung ab, in der sie sich für eine friedliche Lösung des Streits um das iranische Atomprogramm und für weitere Verhandlungen einsetzten.
Montag, 14. April 2008
Samstag, 5. April 2008
Steinigung im iranischen Recht
Aus dem iranischen Strafgesetzbuch (Quelle www.igfm.de):
Art. 101 - Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muß eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei betragen darf.
Art. 102 - Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.
Art. 104 - Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, daß die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, daß man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.
Art. 105 - Der religiöse Richter kann bei Rechten Gottes und Rechten der Menschen nach seinem Wissen verfahren und göttliches Recht anwenden. Er muß angeben, worauf sich sein Wissen gründet. Bei Rechten Gottes hängt die Vollstreckung nicht von dem Begehren einer Person ab. Bei Rechten von Menschen ist dagegen die Vollstreckung der hadd-Strafe von dem Begehren des Rechtsinhabers abhängig.
Art. 101 - Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muß eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei betragen darf.
Art. 102 - Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.
Art. 104 - Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, daß die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, daß man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.
Art. 105 - Der religiöse Richter kann bei Rechten Gottes und Rechten der Menschen nach seinem Wissen verfahren und göttliches Recht anwenden. Er muß angeben, worauf sich sein Wissen gründet. Bei Rechten Gottes hängt die Vollstreckung nicht von dem Begehren einer Person ab. Bei Rechten von Menschen ist dagegen die Vollstreckung der hadd-Strafe von dem Begehren des Rechtsinhabers abhängig.
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