VERDREIFACHUNG DER HINRICHTUNG SEIT 2009 / DEUTSCHE BUNDESPOLIZEI UNTERSTÜTZT IRAN BEI DER VERFOLGUNG DER DROGENKRIMINALITÄT
15. Dezember 2011 - Bereits 600 Menschen sind 2011 im Iran hingerichtet worden, davon mindestens 488 wegen Drogendelikten. Diese Zahlen hat Amnesty International für ihren am 15. Dezember veröffentlichten Bericht über die Drogenbekämpfung im Iran zusammengetragen. Für 2009 hatte die Organisation 166 Hinrichtungen wegen Drogendelikten gezählt, etwa zwei Drittel weniger als 2011. Die Welle von Hinrichtungen setzte Mitte 2010 mit Massenexekutionen in Gefängnissen ein. Allein im Vakilabad-Gefängnis in Mashad, der zweitgrößten Stadt Irans, wurden am 4. August 2010 mehr als 89 Gefangene exekutiert.
"Die Todesurteile werden in unfairen Verfahren gefällt, Geständnisse mit Folter erpresst", erklärt dazu die Iran-Expertin von Amnesty International in Deutschland, Ruth Jüttner. Besonders betroffen von den Todesurteilen im Kampf gegen die Drogen seien Angehörige ethnischer Minderheiten und Ausländer, insbesondere Afghanen. "Wir haben sogar Hinweise, dass Afghanen ganz ohne Prozess hingerichtet wurden," so Jüttner.
Die Menschenrechtsorganisation kritisiert auch westliche Staaten, die den Iran bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels unterstützen. So zahle die Europäische Union 9,5 Millionen Euro für ein im Iran angesiedeltes Projekt zur regionalen Drogenbekämpfung. Im Rahmen dieses Projekts unterstütze die deutsche Bundespolizei den Aufbau von kriminaltechnischen Labors in der Region. "Wenn die Bundesrepublik in dem Bereich mit den iranischen Behörden zusammenarbeitet, dann muss sie diese Kooperation nutzen, um sich nachdrücklich gegen die Todesstrafe bei Drogendelikten einzusetzen," so Jüttner. "Das wäre der erste Schritt, um die Todesstrafe im Iran ganz abzuschaffen."
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Pressestelle. Gerne senden wir Ihnen auf Anfrage den 62-seitigen Bericht "Addicted to Death" zu.
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Donnerstag, 15. Dezember 2011
Samstag, 29. Januar 2011
Iran vollstreckt Todesstrafe an Niederländerin Sahra Bahrami
Im Dezember 2009 eingereist, um ihre Tochter zu besuchen, am 27.12. verhaftet, im August 2010 wegen „Feindschaft zu Gott“ und „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ zum Tode verurteilt und zu einem Fernseh-"Geständnis" erpresst, Kokain gehandelt zu haben. Heute wurde Sahra Bahrami gehängt.
Im Iran geboren war sie vor 16 Jahren ins Exil geflüchtet, hatte die niederländische Staatsangehörigkeit angenommen, am Konservatorium in Rotterdam Gesang und Tanz studiert, wirkte in Filmen mit.
Im Iran geboren war sie vor 16 Jahren ins Exil geflüchtet, hatte die niederländische Staatsangehörigkeit angenommen, am Konservatorium in Rotterdam Gesang und Tanz studiert, wirkte in Filmen mit.
Samstag, 5. April 2008
Steinigung im iranischen Recht
Aus dem iranischen Strafgesetzbuch (Quelle www.igfm.de):
Art. 101 - Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muß eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei betragen darf.
Art. 102 - Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.
Art. 104 - Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, daß die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, daß man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.
Art. 105 - Der religiöse Richter kann bei Rechten Gottes und Rechten der Menschen nach seinem Wissen verfahren und göttliches Recht anwenden. Er muß angeben, worauf sich sein Wissen gründet. Bei Rechten Gottes hängt die Vollstreckung nicht von dem Begehren einer Person ab. Bei Rechten von Menschen ist dagegen die Vollstreckung der hadd-Strafe von dem Begehren des Rechtsinhabers abhängig.
Art. 101 - Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muß eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei betragen darf.
Art. 102 - Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.
Art. 104 - Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, daß die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, daß man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.
Art. 105 - Der religiöse Richter kann bei Rechten Gottes und Rechten der Menschen nach seinem Wissen verfahren und göttliches Recht anwenden. Er muß angeben, worauf sich sein Wissen gründet. Bei Rechten Gottes hängt die Vollstreckung nicht von dem Begehren einer Person ab. Bei Rechten von Menschen ist dagegen die Vollstreckung der hadd-Strafe von dem Begehren des Rechtsinhabers abhängig.
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